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Gewerbeanmeldung

Die Aufnahme oder den Wechsel eines (stehenden) Gewerbes müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Es ist anzuraten, Ihr Vorhaben mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt rechtzeitig zu erörtern.

Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht muss jedoch vorhanden sein. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.

Darüber hinaus gibt es weitere Tätigkeiten, die nicht zum Gewerbe gehören. Das sind insbesondere die freien Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) und die wissenschaftliche Unternehmensberatung sind kein Gewerbe. Die Verwaltung eigenen Vermögens gehört in der Regel ebenfalls nicht dazu.

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten andere Bedingungen.

Hinweis: Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

Generelle Zuständigkeit:

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte

Voraussetzungen:

Die Gewerbeanmeldung für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe kann erst entgegen genommen werden, wenn die entsprechende Erlaubnis erteilt ist.

Unterlagen:

  • ausgefülltes Formular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.

Ablauf:

Die Anmeldung Ihres Gewerbes müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle vornehmen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Für die Gewerbeanmeldung müssen Sie grundsätzlich das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA1)" verwenden. Dieses liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.

Wenn die Anmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden selbst, sondern durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.

Erfolgt Ihre Gewerbeanmeldung schriftlich beziehungsweise elektronisch, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den sogenannten Gewerbeschein) mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Ansonsten bekommen Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

Die für die Anzeige zuständige Stelle leitet die Gewerbeanzeige an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Kosten:

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Frist:

Die Anzeige Ihrer Gewerbeanmeldung ist sofort zum Beginn der Gewerbetätigkeit fällig. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Rechtsgrundlage:

Zuständige Personen:

Daniela Bahmüller
Rathaus, Zimmer 0.1
Marktplatz 2
73650 Winterbach
Fon: 07181/7006-20
Fax: 07181/7006-34
d.bahmueller@winterbach.de

Sprechzeiten:
Rathaus
Montag bis Donnerstag:
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Freitag:
7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch:
15.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Bürgerbüro
Montag:
8.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag:
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Freitag:
7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch:
15.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Annette Föhl
Rathaus, Zimmer 0.1
Marktplatz 2
73650 Winterbach
Fon: 07181/7006-16
Fax: 07181/7006-34
a.foehl@winterbach.de

Sprechzeiten:
Rathaus
Montag bis Donnerstag:
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Freitag:
7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch:
15.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Bürgerbüro
Montag:
8.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag:
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Freitag:
7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch:
15.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Ines Schilling
Rathaus, Zimmer 0.1
Marktplatz 2
73650 Winterbach
Fon: 07181/7006-14
Fax: 07181/7006-34
i.schilling@winterbach.de

Sprechzeiten:
Rathaus
Montag bis Donnerstag:
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Freitag:
7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch:
15.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Bürgerbüro
Montag:
8.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag:
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Freitag:
7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch:
15.00 Uhr bis 19.00 Uhr

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