![]() DienstleistungenEinspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid erhebenGegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen. Die Erhebung eines Einspruchs ist in folgenden Fällen sinnvoll:
Generelle Zuständigkeit:grundsätzlich das Amtsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat Unterlagen:keine Angaben möglich Ablauf:Den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid müssen Sie schriftlich beim zuständigen Gericht erheben. Verwenden Sie den Vordruck, der dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist. Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt die zuständige Stelle den Rechtsstreit automatisch an das Gericht ab, das den Mahnbescheid erstellt hat. Dieses leitet ein Gerichtsverfahren ein, in dem die Berechtigung der Forderung überprüft wird. Hinweis: Beachten Sie, dass ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einer Zwangsvollstreckung nicht im Wege steht. Wurden bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen. Kosten:keine Angaben möglich Frist:Zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids Hinweis: Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Rechtsgrundlage:
Zuständige Behörden: Amtsgericht Schorndorf Verwandte Lebenslagen:Verwandte Themen:FormulareWir bieten Ihnen eine breite Palette an Formularen an, die Ihnen sicherlich so manchen Weg "auf's Amt" erspart. Information s-komm BWDie Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert. ![]()
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