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Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid erheben

Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.

Die Erhebung eines Einspruchs ist in folgenden Fällen sinnvoll:

  • Dem Antragsteller oder der Antragstellerin steht die Forderung
    • überhaupt nicht,
    • nicht in der geltend gemachten Höhe oder
    • nicht zum jetzigen Zeitpunkt zu.
  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin nimmt eine falsche Person in Anspruch.

Generelle Zuständigkeit:

grundsätzlich das Amtsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat

Unterlagen:

keine Angaben möglich

Ablauf:

Den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid müssen Sie schriftlich beim zuständigen Gericht erheben. Verwenden Sie den Vordruck, der dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist.

Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt die zuständige Stelle den Rechtsstreit automatisch an das Gericht ab, das den Mahnbescheid erstellt hat. Dieses leitet ein Gerichtsverfahren ein, in dem die Berechtigung der Forderung überprüft wird.

Hinweis: Beachten Sie, dass ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einer Zwangsvollstreckung nicht im Wege steht. Wurden bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen.

Kosten:

keine Angaben möglich

Frist:

Zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids

Hinweis: Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

Rechtsgrundlage:

Zuständige Behörden:

Amtsgericht Schorndorf
Burgschloß
73614 Schorndorf
Fon: 07181/601-0
Fax: 07181/601-400
E-Mail: poststelle@agschorndorf.justiz.bwl.de

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