![]() DienstleistungenSachverständige nach BauSVO - Anerkennung beantragenTechnische Anlagen und Einrichtungen in Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten müssen nach dem Bauordnungsrecht von einem anerkannten Bausachverständigen geprüft werden. Technische Anlagen und Einrichtungen sind beispielsweise:
Wenn Sie als Bausachverständiger oder Bausachverständige tätig sein möchten, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen. Die Anerkennung gilt deutschlandweit. Die Anerkennung müssen Sie rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Generelle Zuständigkeit:das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg Voraussetzungen:Für die Anerkennung als Bausachverständiger oder Bausachverständige müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie
Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die im Herkunftsstaat niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit ausführen, wenn sie
Hinweis: Auch Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Berechtigung hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereiches nachweisen können, können als Sachverständige tätig werden. Sie müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Außerdem benötigen sie eine Bescheinigung der obersten Baurechtsbehörde, dass sie die oben genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Hinweis: Haben Sie bereits in einem anderen Bundesland die Ausübung als Sachverständiger oder Sachverständige angezeigt, erübrigt sich eine weitere Anzeige. Bereits erteilte Bescheinigungen gelten fort. Unterlagen:
Ablauf:Den Antrag auf Anerkennung als Bausachverständiger oder Bausachverständige müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Sie erhalten unverzüglich eine Eingangsbestätigung durch die zuständige Stelle. Diese teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Bei positiver Entscheidung nimmt die zuständige Stelle Sie in ihr Verzeichnis auf. Als Bausachverständiger oder Bausachverständige aus einem anderen EU-/EWR-Staat müssen Sie, wenn Sie im Herkunftsstaat eine gleichwertige Berechtigung haben, Ihre Tätigkeit anzeigen, bevor Sie sie zum ersten Mal ausüben. Andernfalls müssen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Anerkennung stellen. Auf Antrag bestätigt die zuständige Stelle, dass die Anzeige erfolgt ist. Kosten:150 - 1.500 Euro Sonstiges:Erlöschen der Anerkennung Die Anerkennung erlischt fristlos, wenn Sie
Gründe, die zum Erlöschen der Anerkennung führen können, müssen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen. Widerruf der Anerkennung Die Anerkennung wird widerrufen, wenn Sie als Sachverständiger oder Sachverständige wiederholt und grob gegen Ihre Pflichten verstoßen haben. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Sie Ihre Tätigkeit zwei Jahre lang nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt haben. Rechtsgrundlage:
Verwandte Lebenslagen:Verwandte Themen:FormulareWir bieten Ihnen eine breite Palette an Formularen an, die Ihnen sicherlich so manchen Weg "auf's Amt" erspart. Information s-komm BWDie Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert. ![]()
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