![]() DienstleistungenEintrag in Adressbuch sperren lassenViele Gemeinden geben Einwohnerbücher oder ähnliche Nachschlagewerke heraus. Darin erscheinen Informationen wie etwa Ihr Name, ein Doktorgrad oder Ihre Anschrift. Sie können der Veröffentlichung Ihrer Daten widersprechen. Hierfür ist keine Begründung erforderlich. Die Meldebehörde muss Sie schon bei der Anmeldung auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Außerdem muss die Behörde Sie frühestens vier und spätestens zwei Monate vor
der Daten über Ihr Widerspruchsrecht informieren. Dies geschieht durch öffentliche Bekanntmachung. Die Gemeinde kann durch öffentliche Bekanntmachung eine Widerspruchsfrist bestimmen. Diese Frist muss mindestens einen Monat betragen. Generelle Zuständigkeit:die Meldebehörde Ihres Wohnortes Meldebehörde ist
Unterlagen:Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:
Ablauf:Sie müssen die Sperrung persönlich oder schriftlich beantragen. Manche Gemeinden bieten auf ihren Internet-Seiten Formulare zum Download an. Kosten:keine Rechtsgrundlage:§ 34 Abs. 4 Meldegesetz (MG) (Veröffentlichung und sonstige Nutzung von Daten) Zuständige Personen: Daniela Bahmüller Sprechzeiten: Annette Föhl Sprechzeiten: Ines Schilling Sprechzeiten: Verwandte Lebenslagen:Verwandte Themen:FormulareWir bieten Ihnen eine breite Palette an Formularen an, die Ihnen sicherlich so manchen Weg "auf's Amt" erspart. Information s-komm BWDie Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert. ![]()
© 2013 Gemeinde Winterbach
Gemeindeverwaltung Winterbach | Marktplatz 2 | 73650 Winterbach | Fon: 07181/7006-0 | Fax: 07181/7006-35 | E-Mail
|