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Lebenslagen

6. Wohngeld und Wohnberechtigungsschein

Wohngeld

Wohngeld können Sie als Mieterin oder Mieter beziehungsweise Eigentümerin oder Eigentümer selbst genutzten Wohnraumes in Form eines Mietzuschusses oder Lastenzuschusses erhalten. Beziehen Sie laufende Wohngeldleistungen, haben Sie im Falle eines Umzuges Folgendes zu beachten:

  • Sie sind verpflichtet, die Wohngeldbehörde unverzüglich über Ihren Umzug zu informieren. Zu viel ausgezahltes Wohngeld muss zurückgezahlt werden.
  • Ihr Wohngeldanspruch für die bisherige Wohnung entfällt. Für den neuen Wohnraum sollten Sie sofort einen neuen Antrag stellen, damit Sie übergangslos Wohngeld erhalten können

Wohnberechtigungsschein

Ein Wohnberechtigungsschein ist Voraussetzung für den Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialmietwohnung). Er verleiht seinem Inhaber oder seiner Inhaberin aber keinen Anspruch auf Bezug einer solchen Wohnung. Die Gültigkeit eines erteilten Wohnberechtigungsscheins wird auf maximal ein Jahr begrenzt. Wird eine Sozialmietwohnung erst nach Ablauf dieser Geltungsdauer bezogen, muss zuvor ein neuer Wohnberechtigungsschein erteilt werden.

Verwandte Verfahren:

Weitere Informationen

Information s-komm BW

Die Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

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