![]() FörderprogrammFörderprogramm der Gemeinde Winterbach Energieeinsparung und Umweltschutz (ab 01.01.2011) 1. Förderziel / Zweckbestimmung Ziel des Programms ist die Einsparung von Primärenergie, die verstärkte Nutzung von regenerativen Energien und damit die Reduktion von CO2, die Einsparung von Trinkwasser, die Förderung des landschaftsprägenden Streuobstbaues sowie die Schaffung von Vernetzungslinien in der Landschaft durch die Anlage von Grünlandstreifen. 2. Gegenstand der Förderung Die Richtlinien regeln die Bezuschussung folgender Vorhaben: 2.1 Wärmedämmung bei der Sanierung von Altbauten (Baujahr vor 1984) im Wohnungsbau, an Außenwänden, Dachflächen und Kellerdecken 2.2 Solaranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung 2.3 Photovoltaikanlagen 2.4 Errichtung von Wohngebäuden in Passivbauweise in Winterbach 2.5 Blockheizkraftwerk (BHKW) 2.6 Kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung 2.7 Erneuerung der Fenster 2.8 Begrünung von Dachflächen im Wohnungsbau (einschl. Garagen) 2.9 Bau von Zisternen 2.10 Pflanzung von hochstämmigen Obstbäumen 2.11 Grünlandstreifen 2.12 Bestäubungsprämie für Bienenvölker 2.13 Pumpentausch je Pumpe 3. Fördervoraussetzungen 3.1 Eine Förderung wird nicht gewährt, - für Maßnahmen, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind. 3.2 Fördervoraussetzungen zu Ziffer 2.1 – 2.10 + 2.12 +2.13 Antrags- und förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts für die in Ihrem Eigentum stehenden Wohnungen/Gebäude und/oder Grundstücke. Bezuschusst werden Vorhaben, die auf dem Gebiet der Gemeinde Winterbach verwirklicht werden. Die einzelnen Zuschüsse können nebeneinander gewährt werden. Eine Förderung durch Dritte ist möglich. Die Zuschüsse, auf die kein Rechtsanspruch besteht, werden nach Ausführung des Vorhabens in Form von verlorenen Zuschüssen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Zuschüsse sind beim Bauamt der Gemeinde einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Das Gebäude und die Wohnung bzw. das Flurstück für die ein Zuschuss beantragt wird, Name und Anschrift des Antragstellers sowie eine Beschreibung des Vorhabens. Weiter muss eine Rechnungskopie (außer Hochstämmen und Grünlandstreifen) vorgelegt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die Förderobjekte vor und nach der Ausführung zu überprüfen.Kosten, die durch Zuschüsse der Gemeinde Winterbach gedeckt werden, dürfen nicht mietwirksam werden. Bei Verstoß gegen diese Richtlinien oder im Falle falscher Angaben wird der Zuschussbescheid aufgehoben. Der Bescheid kann aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, dass die Zuschussvoraussetzungen weggefallen sind. Durch falsche oder wegfallende Voraussetzungen bewilligte Zuschüsse sind zurückzuzahlen.Bei besonders großen Mehrfamilienhäusern können Zuschüsse über die angegebenen Höchstgrenzen hinaus beantragt werden. Die Gemeinde entscheidet im Einzelfall. 3.3 Fördervoraussetzungen zu Ziffer 2.11 (Grünlandstreifen) - Bereitstellung und Pflege eines Grünlandstreifens von mindestens 1,5 m Breite, max. 6,0 m - Einmalige Einsaat mit bereitgestelltem oder geeignetem Saatgut - Jährliche Mahd erst nach der Blüte der Obergräser und Abtransport des Mähgutes. Alternativ ist ein zweimaliges mulchen der Randstreifen möglich - Der Streifen darf bei der Bewirtschaftung weder wissentlich gedüngt, noch mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. - Der Grünlandstreifen muss für mindestens 5 Jahre bereitgestellt werden 4. Art und Höhe des Zuschusses 4.1 Wärmedämmung je m² gedämmter Fläche 6 € Höchstgrenze bei Ein- und Zweifamilienhäusern 1.000 € Höchstgrenze für jede weitere Wohnung 250 € Gesamthöchstgrenze 2.000 € 4.2 Solaranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizunghsunterstützung je m² Kollektorfläche 50 € Höchstgrenze 500 € 4.3 Photovoltaikanlagen je kWp 400 € höchstens 2,5 kWp 1000 € 4.4 Passivhäuser für ein Gebäude mit 1 bis 3 Wohnungen 1000 € für jede weitere Wohnung 1.000 € Höchstgrenze 5.000 € 4.5 Blockheizkraftwerk (BKHW) je Objekt 500 € 4.6 Kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung Einzelraumlüfter je Stück 50 € Höchstgrenze je Wohnung 200 € Höchstgrenze je Objekt 1.500 € Lüftungsanlage für Ein- und Zweifamilienhäuser 500 € für jede weitere Wohnung 200 € Höchstgrenze je Objekt 1.500 € 4.7 Erneuerung der Fenster je m² Fensterflächen 20 € Höchstgrenze 1.800 € 4.8 Dachbegrünung je m² 4 € Höchstgrenze 300 € 4.9 Zisterne bei mindestens 2 m³ Speichervolumen zur Verwendung für Brauchwasser 300 € 4.10 Streuobstbau Pflanzung eines Obstbaumhochstammes auf Markung Winterbach 6 € (Winterbach, Engelberg und Manolzweiler) Höchstgrenze 10 Bäume im Jahr. 4.11 Grünlandstreifen Bereitstellung und Pflege von mindestens 1,5 m breiten Grünlandstreifen, gemessen ab der Grundstücksgrenze, entlang befestigter Feldwege je m² und Jahr 0,15 € 4.12 Bestäubungsprämie pro Bienenvolk auf Winterbacher Markung aufgestellt je Volk 8 € Höchstgrenze 20 Völker 4.14 Pumpentausch je Pumpe 25 € 5. Die folgenden Hinweise sind Bestandteil dieses Förderprogrammes Wärmedämmung Die Dämmung muss bezogen auf die zur Zeit gültige Energieeinsparungsverordnung (ENEV) um mindestens 15 % besser sein. Dies muss vom Bauleiter oder einem Fachmann bestätigt werden (siehe Merkblatt für Stuckateure und Architekten). Passivhaus Unter dem Begriff “Passivhaus“ im Sinne dieser Förderung sind Häuser zu versehen, deren Heizwärmebedarf nicht mehr als 15 kWh/a pro Quadratmeter Wohnfläche beträgt. Die Erfüllung dieser Fördervoraussetzung ist bei der Antragstellung nachzuweisen. Hierfür ist vom Architekten oder Bauträger folgende rechtsverbindliche Erklärung abzugeben: “Es wird bestätigt, dass das erstellte Wohngebäude (Ortsangabe) einen Jahresheizwärmebedarf von max. 15 kWh/m² aufweist. Die Berechnung des Jahresheizwärmebedarfes für dieses Haus erfolgte nach der europäischen Norm EN 832 auf der Grundlage der für den Bau des o.g. Gebäudes anzuwendenden Planungsgrundlagen.“ Die dieser Bestätigung zugrunde liegende Berechnung des Jahresheizwärmebedarfes, die Bestandteil der Bauplanung ist und i.d.R. vom Architekten des Hauses durchgeführt wird, ist mit dem Ergebnis des Blower-Door-Testes im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller mit einzureichen. Die Gemeinde ist berechtigt, das Gebäude während und nach dem Bau zu überprüfen. Erneuerung der Fenster Je m² Fensterfläche (Gebäude Baujahr 1984 und älter.) Der Fenster U-Wert d.h. Scheibe und Rahmen muss Uw < 1,3 sein und die Außenwände müssen nach Winterbacher Standard gedämmt sein/werden. Regenwassernutzung innerhalb eines Gebäudes
Wird das in Zisternen gesammelte Regenwasser für die Waschmaschine oder zur Toilettenspülung verwendet, gilt folgendes: Es darf keine Verbindung zwischen dem Regenwassersystem und dem Trinkwassersystem vorhanden sein. Die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme (Regenwasser/Trinkwasser) müssen unterschiedlich farblich gekennzeichnet sein. Soll bei Regenwassermangel Trinkwasser verwendet werden, so darf der Anschluss nur über einen Rohrunterbrecher oder freien Einlauf erfolgen. In das Leitungssystem des Regenwassers ist ein zusätzlicher Wasserzähler einzubauen, mit dem das Regenwasser, das der Kanalisation zugeführt wird, gemessen werden kann. Vor Inbetriebnahme muss das Regenwasserleitungssystem vom Wassermeister der Gemeinde abgenommen werden. Die Abnahme ist bei der Gemeinde zu beantragen. Pumpentausch Ausbau der alten Pumpe und Einbau einer energieeffizienten Heizungsumwälzpumpe. Abgerechnet wird über einen Winterbacher Handwerker (siehe Merkblatt). Energieeinsparung und UmweltschutzIm Rahmen der Richtlinien der Gemeinde Winterbach für die Gewährung von Zuschüssen für private Maßnahmen des Natur-und Umweltschutzes werden Maßnahmen gefördert, die zum Erhalt der Umwelt beitragen. Neben einem Zuschuss für die Anpflanzung von Hochstammobstbäumen werden insbesondere der Bau von Zisternen und der Einbau von Photovoltaikanlagen und Wärmedämm-Maßnahmen bezuschusst. Informationen und Anträge: Herr Laube ![]()
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