Informationen zum Winterdienst
icon.crdate19.11.2024
Bitte beachten Sie wichtige Vorgaben und Hinweise zum Winterdienst
Gemäß §1 der geltenden Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) obliegt es den Straßenanliegern zu reinigen, zu räumen und zu streuen. Straßenanlieger sind alle Eigentümer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Zu reinigen, zu räumen und zu streuen sind hierbei die Gehwege. Ist kein Gehweg vorhanden sind, gilt die Räum- und Streupflicht für entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn bzw. des Weges.
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu bestreuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr. Auch bei Abwesenheit des Eigentümers gilt die Räum- und Streupflicht. Wer im Urlaub, krank oder berufsbedingt lange außer Haus ist, muss sich darum kümmern, dass die Räum- und Streupflicht weiterhin eingehalten wird. Gegebenenfalls muss ein Winterdienst beauftragt werden.
Der Winterdienst auf den Fahrbahnen sowie an gemeindeeigenen Grundstücken wird vom Bauhof der Gemeinde übernommen. Dabei sind die Bauhofmitarbeiter sehr bemüht, den Winterdienst zur Zufriedenheit aller Bürgerinnen und Bürger durchzuführen. Besonders stehen sie dabei immer wieder vor der Herausforderung, dass parkende Fahrzeuge auf Fahrbahnen und Gehwegen die Räumfahrzeuge behindern und teilweise die Räumung der Straße unmöglich machen, weil das Räumfahrzeug schlichtweg an den Fahrzeugen nicht vorbeikommt.
Um einen sicheren und reibungslosen Verkehr auch bei winterlichen Bedingungen zu gewährleisten, bitten wir Sie, ihre Fahrzeuge, wenn es Ihnen möglich ist, nicht auf die Fahrbahn, sondern auf Ihrem Grundstück oder auf öffentlichen Parkplätzen abzustellen.
Bitte beachten Sie: Ein Räumfahrzeug mit Schneepflug braucht mindestens eine Durchfahrtsbreite von 3 Meter. Der Pflug der Schneeräumfahrzeuge ist teilweise sogar bis zu 3,50 m breit. Nur wenn ein ungehindertes Vorbeikommen des Schneepflugs möglich ist, kann die Straße auch tatsächlich geräumt werden.
Generell gilt:
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Halten und demzufolge auch das Parken "an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen" unzulässig. So muss beim Halten und Parken grundsätzlich eine Mindestfahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand verbleiben. Kann diese Breite nicht gewährleistet werden, besteht auch ohne eine zusätzliche Beschilderung ein Haltverbot!
Die vorgeschriebene Mindestfahrbahnbreite dient nicht nur dem Winterdienst, sondern vor allem auch den Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr und den Krankenwagen. Auch das Müllfahrzeug benötigt eine Mindestfahrbahnbreite. Auch in Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie deshalb, in sämtlichen Straßen darauf zu achten, dass die Mindestfahrbahnbreite von 3,05 m stets gewährleistet bleibt. Eine Nichtbeachtung kann jederzeit geahndet werden.
Bitte beachten Sie auch: Der Bauhof führt den Winterdienst nach einem entsprechenden Einsatzplan durch. Hier haben Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung und gefährliche Straßen Vorrang. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass nicht im gesamten Gemeindegebiet zur gleichen Zeit geräumt und gestreut werden kann.
Wir alle können gemeinsam zu einem sicheren Winter in unserer Gemeinde beitragen. Wir danken für Ihre Mithilfe und wünschen Ihnen eine unfallfreie Winterzeit.