Sicherstellung des Winterdienstes
icon.crdate19.12.2024
Enge Straßenverhältnisse erfordern Einrichtung eines eingeschränkten Halteverbots
Der Winterdienst auf den Fahrbahnen sowie an gemeindeeigenen Grundstücken wird vom Bauhof der Gemeinde übernommen. Dabei sind die Bauhofmitarbeiter sehr bemüht, den Winterdienst zur Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger durchzuführen. Wie die Erfahrung vergangener Jahre zeigt, stehen sie dabei allerdings immer wieder vor der Herausforderung, dass parkende Fahrzeuge auf Fahrbahnen und Gehwegen die Räumfahrzeuge behindern und teilweise die Räumung der Straße unmöglich machen, weil das breite Räumfahrzeug schlichtweg nicht an den Fahrzeugen vorbeikommt.
In der Vergangenheit kam es im Ortsteil Manolzweiler sowie im Kernort aufgrund der engen Straßenverhältnisse vermehrt zu Problemen, sodass Straßen teilweise nicht geräumt werden konnten.
In Manolzweiler ist es daher für die Straßen Staufenstraße, Lange Gärten und Albstraße für die Winterzeit ein beidseitiges eingeschränktes Haltverbot angeordnet.
Innerorts wird in der Straße Im Lehenbach für jenen Bereich, der andernfalls durch die Räumfahrzeuge nicht befahren werden kann ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet. Erforderlich ist zudem ein beidseitiges eingeschränktes Halteverbot in der Falkenstraße im Bereich zwischen der Kreuzung Adlerstraße und der Kreuzung Schwalbenstraße.
Die Straßen wurden vorab mit Winterdienstgerät befahren und die jeweils kritischen Bereiche anschließend festgelegt. Durch die eingeschränkten Halteverbote wird sichergestellt, dass der Winterdienst ordnungsgemäß durchgeführt und Unfallgefahren vermieden werden können. Die Halteverbote gelten ab Einrichtung (unter Berücksichtigung der 72 Stunden-Frist) für die Zeit des Winterdiensts bis einschließlich März 2025. Die Gemeindeverwaltung behält sich mit Blick auf die Parksituation und die jeweilige Restfahrbahnbreite vor, an einzelnen Stellen im Gemeindegebiet nachzujustieren, sollte dies für eine Durchführung des Winterdienstes unumgänglich sein. Allen betroffenen Anliegern danken wir für ihr Verständnis für die Einschränkungen.
Generell gilt: Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Halten und demzufolge auch das Parken "an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen" unzulässig. So muss beim Halten und Parken grundsätzlich eine Mindestfahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand verbleiben. Kann diese Breite nicht gewährleistet werden, besteht auch ohne eine zusätzliche Beschilderung ein Haltverbot. Diese Mindestfahrbahnbreite dient nicht nur dem Winterdienst, sondern vor allem auch den Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr und den Krankenwagen. Hier gab es bereits im Sommer einzelne Vorfälle, bei denen parkende Fahrzeuge durch Einsatzfahrzeuge beschädigt wurden. Wir bitten um Beachtung.