Liebe Winterbacherinnen und Winterbacher,
bitte unterstützen Sie den gemeindlichen Bauhof beim Winterdienst auf unseren Gemeindestraßen.
Allen Eigentümern von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben, obliegt es gemäß der geltenden Satzung bei entsprechenden winterlichen Verhältnissen zu räumen und zu streuen. Geräumt und gestreut werden müssen hierbei die Gehwege. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt die Räum- und Streupflicht für entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn bzw. des Weges. Der geräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. (Die Streupflichtsatzung finden Sie hier.
Der Winterdienst auf den Fahrbahnen sowie an gemeindeeigenen Grundstücken wird vom Bauhof der Gemeinde übernommen. Dabei sind die Bauhofmitarbeiter sehr bemüht, den Winterdienst zur Zufriedenheit aller durchzuführen. Besonders stehen sie aber immer wieder vor der Herausforderung, dass parkende Fahrzeuge auf Fahrbahnen und Gehwegen die Räumfahrzeuge behindern und teilweise eine Räumung der Straße unmöglich machen, weil das Räumfahrzeug nicht durchkommt. Ein Räumfahrzeug mit Schneepflug braucht mindestens eine Durchfahrtsbreite von 3 Meter. Der Pflug der Schneeräumfahrzeuge ist teilweise sogar bis zu 3,50 m breit. Nur wenn ein ungehindertes Vorbeikommen des Schneepflugs möglich ist, kann die Straße auch tatsächlich geräumt werden.
Bitte parken Sie daher Ihre Fahrzeuge, wenn es Ihnen möglich ist, nicht auf der Fahrbahn, sondern auf privatem Grund oder auf öffentlichen Parkplätzen, um einen sicheren und reibungslosen Verkehr auch bei winterlichen Bedingungen zu gewährleisten. Wo dies nicht möglich ist und die Fahrbahn breit genug ist, stellen Sie Fahrzeuge alle auf einer Straßenseite ab und halten Sie die Wendehämmer frei, sodass der Räumdienst ungehindert arbeiten kann.
Sie helfen so unseren Mitarbeitern, den Winterdienst möglichst zügig durchzuführen, was allen Einwohnerinnen und Einwohnern zugutekommt.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Bitte beachten Sie:
Generell ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Halten und Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. So muss beim Halten und Parken grundsätzlich eine Mindestfahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand verbleiben. Kann diese Breite nicht gewährleistet werden, besteht auch ohne eine zusätzliche Beschilderung ein Haltverbot!
Die vorgeschriebene Mindestfahrbahnbreite dient nicht nur dem Winterdienst, sondern vor allem auch den Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr und den Krankenwagen. Auch das Müllfahrzeug benötigt eine Mindestfahrbahnbreite. Auch in Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie deshalb, in sämtlichen Straßen darauf zu achten, dass die Mindestfahrbahnbreite von 3,05 m stets gewährleistet bleibt. Eine Nichtbeachtung kann jederzeit geahndet werden.
Wir alle können gemeinsam zu einem sicheren Winter in unserer Gemeinde beitragen.
Wir danken für Ihre Mithilfe und wünschen Ihnen eine unfallfreie Winterzeit.



