Landesnichtraucherschutzgesetz: Neue Regeln ab Juni 2026
Landesnichtraucherschutzgesetz: Neue Regeln ab Juni 2026
Zum 1. Juni 2026 treten neue Regelungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes Baden-Württemberg in Kraft und verschärfen insbesondere die Anforderungen an den Nichtraucherschutz in öffentlich zugänglichen Bereichen.
Die Bestimmungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchG) haben das Ziel, vor allem vulnerable Gruppen vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Sie betreffen daher besonders Orte, an denen sich viele Menschen sowie Kinder und Jugendliche aufhalten:
Rauchverbot auf Kinderspielplätzen
Mit der Neuregelung wird das Rauchen auf allen öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen vollständig untersagt, um Kinder konsequent vor Tabakrauch zu schützen. Auch das Wegwerfen von Zigarettenstummeln wird künftig strenger geahndet.
Rauchverbot an Bahnhöfen und Bushaltestellen
Ebenfalls neu ist das Rauchverbot an Straßenbahn- und Bushaltestellen und vergleichbaren Wartebereichen des öffentlichen Personennahverkehrs. Das Verbot gilt sowohl in überdachten Wartezonen als auch im unmittelbaren Umfeld der Haltestellen. Das Rauchverbot an den Bahnhöfen umfasst auch Bahnsteige, Unterführungen, Zugänge und weitere publikumsintensive Bereiche. Ausnahmen gelten nur dort, wo klar gekennzeichnete Raucherbereiche eingerichtet sind.
Freibad: Rauchen nur im ausgewiesenen Bereich
In Freibädern bleibt das Rauchen grundsätzlich verboten. Lediglich speziell eingerichtete Raucherzonen dürfen weiterhin genutzt werden. Für das Freibad Winterbach bedeutet dies, dass das Rauchen künftig auch nicht mehr im Kioskbereich auf der Terrasse erlaubt sein wird, sondern lediglich in der bereits ausgewiesenen und entsprechend beschilderten Raucherzone. So kann ein familienfreundliches und gesundheitsbewusstes Umfeld gewährleistet werden, ohne Raucherinnen und Rauchern den Konsum vollständig zu untersagen.
Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen
Durch die Neuregelungen werden bereits bestehende Rauchverbote in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen weiter ergänzt. Unverändert bleibt das umfassende Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen. Dazu gehören beispielsweise Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindertagesstätten und weitere Bildungseinrichtungen, Pflege- und andere Gesundheitseinrichtungen sowie kulturelle Einrichtungen, Sport- und Mehrzweckhallen.
Verstöße gegen die Vorschriften können mit Bußgeldern geahndet werden.



