Dienstleistungen: Gemeinde Winterbach

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Reihenfolge der Vornamen - Neusortierung beantragen

Sie haben mehrere Vornamen und möchten die Reihenfolge der Vornamen ändern?

Dann können Sie eine Neusortierung der Vornamen beantragen.

Voraussetzungen

Zum Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung:

  • besitzt die betroffene Person mehrere Vornamen,
  • besitzt die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit oder
  • ist asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder
  • ist ausländischer Flüchtling und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.

Hinweis: Kinder ab dem 14. Lebensjahr geben die Erklärung selbst ab. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen.

Verfahrensablauf

Sie können durch Abgabe einer Erklärung beim zuständigen Standesamt die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmen.

Ausnahme: Vornamen, die mit Bindestrich miteinander verbunden sind, können nicht in ihrer Reihenfolge geändert werden.

Hinweis: Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen und das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist nicht erlaubt. Wenn Sie die Schreibweise Ihrer Vornamen ändern, einen neuen hinzufügen oder einen Ihrer Vornamen weglassen möchten, geht dies nur über eine Änderung des Vornamens (öffentlich-rechtliche Namensänderung).

Fristen

keine

Unterlagen

  • gültiges Ausweispapier (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
  • Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (zum Beispiel Personalausweis, Meldebescheinigung)
  • beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person

Kosten

  • für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 40,00
  • für die Bescheinigung über die Namensänderung: keine
    • wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 20,00
  • für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je EUR 20,00

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Personenstandsgesetz - PStG:

  • § 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

Personenstandsverordnung - PStV:

  • § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
  • § 62 Besonderheiten bei Mitteilungen

§ 5 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) - Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 - Gebührenverzeichnis

Zuständigkeit

  • das Standesamt des Geburtsortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland geborenen Person
  • Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
  • Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
  • Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin

Freigabevermerk

30.06.2023 Innenministerium Baden-Württemberg