Steuern & Gebühren: Gemeinde Winterbach

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Ortsmitte
Aussichtspunkt Wein - und Obstwanderweg
Aussichtspunkt Wein - und Obstwanderweg

Abgaben, Steuern, Gebühren

Wohnen, Arbeiten, Freizeit – in der Gemeinde Winterbach und ihren Ortsteilen Engelberg und Manolzweiler lässt es sich in allen Bereichen gut leben. Denn unsere schöne Gemeinde hat viel zu bieten. Informieren Sie sich hier über die Steuern & Gebühren in Winterbach.

Abwasser

Abwassergebühren:

  • Schmutzwassergebühr: 3,49 €/m³
  • Niederschlagswassergebühr: 0,65 €/m²
  • Gebühr für sonstige Einleitungen: 1,23 €/m³
  • Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird

    a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen: 49,53 € /m³

    b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: 4,95 € /m³

    c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist: 9,90 €/m³

  • Abwasserbeitrag je Nutzungsfläche: 10,66 €/m²
    • (davon Kanal: 5,32 €/m², Klärwerk: 5,34 €/m²)

(Gültig ab 01.01.2025)

Grund- & Gewerbesteuer

  • Hebesatz Grundsteuer A: 530 v. H. (Landwirtschaft)
  • Hebesatz Grundsteuer B: 240 v. H.
  • Hebesatz Gewerbesteuer: 380 v. H.

(Gültig ab 01.01.2025)

 

Neue Hebesätze beschlossen:

Die Grundsteuerreform des Bundes hat auch für die Gemeinde Winterbach die Festsetzung neuer Hebesätze für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Grundvermögen) erforderlich gemacht: Am 26.11.2024 hat der Gemeinderat die Hebesatzsatzung mit einem Hebesatz für die Grundsteuer A in Höhe von 530% und für die Grundsteuer B in Höhe von 240% sowie die Gewerbesteuer mit einem unveränderten Hebesatz von 380% mehrheitlich beschlossen.

Der Hebesatz und das zu erwartende Grundsteueraufkommen wurde dabei so festgesetzt, dass die sogenannte „Aufkommensneutralität“ gegeben ist, d.h. dass es durch die Grundsteuerreform grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommt. Die Einnahmen der Gemeinde über die Grundsteuer sollen mit den neuen Hebesätzen vielmehr in etwa auf dem gleichen Niveau bleiben. Allerdings wurde beschlossen, bei der Grundsteuer B einen Puffer in Höhe von 70.000 Euro einzukalkulieren, da es aufgrund von Widersprüchen, Schätzungen und noch nicht abgegeben Erklärungen hier noch zu Verschiebungen kommen kann.

 

Hintergrund der Grundsteuerreform

Die Neuordnung der Grundsteuer war erforderlich geworden, weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisherigen Bewertungsvorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für verfassungswidrig erklärt hatte (Begründung: Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung).

Mit dem Grundsteuerreformpaket des Bundes 2019 wurde daher eine gesetzliche Neuregelung getroffen. Damit durfte die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form nur noch bis Jahresende 2024 (Übergangszeit) erhoben werden.

Die neue Berechnung basiert auf aktuellen Bodenrichtwerten und anderen Faktoren wie die  Entwicklung der jeweiligen Immobilienwerte. Sie spiegeln damit die tatsächlichen Wertverhältnisse und Entwicklungen der letzten Jahrzehnte wider.

Auch wenn versucht wird, durch die Anpassung der Hebesätze die Gesamteinnahmen stabil zu halten (Aufkommensneutralität), werden sich für einzelne Grundstücke Verschiebungen ergeben. So wird es für Steuerpflichtige aufgrund der Reform zwangläufig zu geänderten Beträgen kommen, wobei manche mehr, andere weniger Grundsteuer als bislang bezahlen müssen. 

 

So wird die Grundsteuer ermittelt

Ermittlung der Grundsteuer B (Grundvermögen)

Für das Grundvermögen hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht.

Ermittlung der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft)

Bei der Land- und Forstwirtschaft hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines sogenannten typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

- Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.

- Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.

- Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.  

Die Höhe der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 können Sie bereits jetzt errechnen, sofern Ihnen der Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt vorliegt. Den dort enthaltenen Grundsteuer-Messbetrag mit dem Faktor 2,4  multiplizieren (für den Hebesatz 240 v.H.) und erhalten dann den Jahresgrundsteuerbetrag. 

Die neuen Grundsteuerbescheide gehen den Steurpflichtigen im Januar zu. Die grundsätzlichen Fälligkeitstermine 15.02./15.05./15.08./15.11. bleiben weiterhin bestehen. Bei Fragen zur Höhe des individuellen Messbetrages wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt in Schorndorf.

 

Unterlagen zum Download:

Merkblatt zur Grundsteuerreform (PDF-Dokument, 696,52 KB, 18.12.2024)

SEPA-Lastschriftmandat Gemeinde Winterbach (PDF-Dokument, 103,21 KB, 18.12.2024)

 

Informationen zum Transparenzregister des Landes

Seit September 2024 können Steuerpflichtige über das sogenannte Transparenzregister des Finanzministeriums für die Grundsteuer B für eine bestimmte Gemeinde eine Bandbreite an möglichen Hebesätzen abfragen, die aus Sicht des Finanzministeriums aufkommensneutral ist. Für die Gemeinde Winterbach wird darin ein Hebesatzkorridor von 206 v.H. bis 228 v.H. ausgewiesen. Der von der Verwaltung vorgeschlagene Hebesatz für die Grundsteuer B bewegt sich etwas über diesem Hebesatzkorridors, aufgrund des einkalkulierten Puffers. Aus gutem Grund, denn: Das Transparenzregister betrachtet ausschließlich den Stand Oktober 2024, d.h. spätere Verschiebungen aufgrund von Einsprüchen etc. sind dabei nicht berücksichtigt. Letztlich gilt es abzuwarten, bis eine endgültige Datenlage vorliegt. Für die Haushaltsplanung 2026 können die Hebesätze dann nochmals neu gerechnet und ggf. angepasst werden.

Entwicklung der Hebesätze der Gemeinde Winterbach in der Übersicht

 
 Grundsteuer AGrundsteuer B
2025530%240%
2024300%385%
2023300%385%
2022300%360%
2021300%360%
 

Weiterführende Informationen zur neuen Grundsteuer finden Sie hier:

    Hundesteuer

    • 1. Hund jährlich: 100,00 €
    • 2. Hund jährlich: 200,00 €
    • jeder weitere Hund jährlich: 200,00 €
    • Zwingersteuer jährlich: 300,00 €
    • Kampfhund: 400,00 €
    • jeder weitere Kampfhund jährlich: 800,00 €

    Wasser

    • Wasserzins: 3,08 €/m³  inkl. MwSt. (2,88 € ohne MwSt.)
    • Wasserversorgungsbeitrag: 3,09 €/m² Nutzungsfläche inkl. MwSt. (2,89 €/m² ohne MwSt.)

    (Gültig ab 01.01.2025)

    Satzungen

    Die jeweiligen Satzungen können dem Ortsrechtentnommen werden.